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Satzung LTV Stand 21.05.2016
Landestierschutzverband Schleswig-Holstein e.V. (LTV)
Eutiner Straße 1 - 23717 Kasseedorf - Tel. 04528-439 - Fax 04528-722

Satzung



Präambel
Der Tierschutz in Schleswig-Holstein hat sich in seinen Vereinen der Aufgabe verpflichtet, den durch Menschen dem Tier verursachten Schmerzen und Leiden bis hin zu sinnloser Vernichtung mit allen Kräften zu wehren.
Er bekennt sich damit zu dem sittlichen Gebot, dass der Mensch seiner Würde und seiner beanspruchten Vorrangstellung innerhalb aller Lebewesen dieser Erde im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott auch im Verhalten dem Tier gegenüber gerecht werden muss.


Der Schutz unserer Umwelt beginnt auch mit der Erkenntnis, dass das Tier ein unabdingbar notwendiger Teil der Lebensgemeinschaften ist und sein volles Daseinsrecht besitzt. Die Missachtung dieses Rechts ist für die Erhaltung lebenstragender Umwelt ein gefährliches Vergehen.
Tierschutz ist daher nicht nur eine selbst auferlegte sittliche Verpflichtung, sondern ein sehr ernstes Gebot der Vernunft.


§ 1   Name und Sitz

(1)   Der Verband führt den Namen "Landestierschutzverband Schleswig-Holstein e. V. (LTV)". Sein Arbeitsgebiet erstreckt sich auf das Land Schleswig-Holstein.
(2)   Der Verband hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Kiel.
(3)   Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2   Aufgaben und Ziele

(1)   Der Verband hat die Aufgabe, die Tierschutzvereine in Schleswig-Holstein zu gemeinsamer Tierschutzarbeit zusammenzuschließen, ihre Bestrebungen und Belange zu fördern und zu unterstützen, Missstände abzustellen, insbesondere die Vereine gegenüber Bundes- und Landesbehörden und anderen Vereinen und Verbänden zu vertreten. Ferner hat der Verband die Aufgaben, Einfluss auf die gesetzgebenden Körperschaften zu nehmen, mit gleichgearteten Verbänden auch über die Landesgrenzen hinaus zusammenzuarbeiten und den Tierschutz in Schleswig-Holstein in allen überregionalen fachlichen und organisatorischen Fragen zu vertreten.

(2)   Die dem Verband angehörigen Mitglieder verpflichten sich, ihn bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.


§ 3   Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Tierschutzes.
(2)   Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4   Mitgliedschaft

(1)   Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede Organisation werden, die ihren Sitz im Lande Schleswig-Holstein hat und deren Hauptzweck der Schutz von Tieren ist.
(2)   Außerordentliches Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen.
(3)   Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Landesverband oder um den Tierschutz im Lande Schleswig-Holstein verdient gemacht haben.
(4)   Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt.
(5)   Lehnt der Vorstand die Aufnahme als Mitglied ab, so kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung zur Entscheidung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(6)   Die Mitgliedschaft endet:
1.  durch freiwilligen Austritt.
Der Austritt ist mit mindestens vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären.
2.  durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
a)  wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung ganz oder teilweise nicht mehr zutrifft,
b)  wenn das Mitglied oder eines seiner führenden Organe schwerwiegend oder wiederholt gegen diese Satzung oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstößt oder die satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllt,
c)  wenn es in einer anderen Weise das Ansehen des Landesverbandes schädigt, die Interessen des Tierschutzes erheblich verletzt oder Tierschutzbestrebungen schädigt.
3.  Bei Einzelpersonen auch durch Tod.
(7)   Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der erweiterte Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gleichzeitig ist Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
(8)   Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingehen. Er soll begründet werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig. Dem Mitglied ist vor dieser Entscheidung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9)   Die Mitgliedschaft besteht bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung oder, falls kein Einspruch eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der dafür vorgesehenen Frist.


§ 5   Beitrag

(1)   Jedes Mitglied hat an den Landesverband einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird.
Der Beitrag für juristische Personen wird jeweils zwischen Mitglied und Vorstand vereinbart.
(2)   Der Beitrag ist jeweils bis spätestens 01. März für das laufende Geschäftsjahr auf das Konto des Landesverbandes einzuzahlen, sofern keine Einzugsermächtigung erteilt worden ist.
(3)   Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres eintreten oder ausgeschlossen werden, haben den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
(4)   Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.


§ 6   Organe des Verbandes

(1)   Organe des Verbandes sind:
1. der Vorstand,
2. der erweiterte Vorstand,
3. die Mitgliederversammlung.
(2)   Der Verband kann für besondere Zwecke Ausschüsse bilden.


§ 7   Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:
1. der/dem 1. Vorsitzenden,
2. der/dem 2. Vorsitzenden,
3. der/dem 3. Vorsitzenden,
4. der/dem Schriftführer/in,
5. der/dem Schatzmeister/in.
6. Für die Ämter der Schriftführerin/des Schriftführers und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters können Stellvertreter gewählt werden.


(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt die/der 2. Vorsitzende wenn erforderlich die/den 1. Vorsitzende/n.
(3)   Die Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Besteht nach einem dritten Wahlgang noch immer Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
(4)   Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem 1. Vorsitzenden oder ihrem/seinem Stellvertreter nach Bedarf oder wenn mindestens drei Mitglieder es fordern einberufen und geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine von den Sitzungsteilnehmern zu genehmigende Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist,
(5)   Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden. Der dabei anfallende Schriftwechsel ist vollständig zu dem jeweiligen Vorgang zu nehmen.
(6)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vermögen des Verbandes, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind.
Der Vorstand ist ferner berechtigt, beim Bekanntwerden von Gründen, die den Ausschluss gem. § 4 Abs. 6 Ziff. 2 b und c rechtfertigen könnten, Abhilfe zu verlangen bzw. die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zur Hauptversammlung erstattet er durch den 1. Vorsitzenden einen Geschäftsbericht.
(7)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen, sofern keine Stellvertreterin/kein Stellvertreter gemäß Abs. 1 gewählt wurde.
(8)   Der Vorstand ist berechtigt, durch einstimmigen Beschluss die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes an seinen Entscheidungen stimmberechtigt zu beteiligen.


§ 8   Der erweiterte Vorstand

(1)   Zum erweiterten Vorstand gehören:
1. der Vorstand,
2. ein Jurist, soweit noch keiner dem Vorstand angehört,
3. Fachreferenten für bestimmte Aufgabenbereiche,
4. die Ehrenvorstandsmitglieder.


(2)   Die unter Nr. 2 und 3 aufgeführten Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden unter ausschließlicher Berücksichtigung fachlicher Eignung durch den Vorstand bestellt.
(3)   Ehrenvorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt.
(4)   Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand und beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht zur laufenden Geschäftsführung gehören und nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes vorbehalten sind, § 7 Abs. 8 bleibt unberührt.
(5)    Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden durch die/den 1. Vorsitzende/n oder ihren/seinen Stellvertreter nach Bedarf oder wenn 1/3 der Mitglieder es fordern einberufen und geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn sechs Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes können auch schriftlich herbeigeführt werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Dafür ist ausreichende Unterrichtung sämtlicher Mitglieder des erweiterten Vorstandes Voraussetzung. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
(6)   Die Mitglieder des LTV sind berechtigt, als Gäste an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen.


§ 9   Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr als Hauptversammlung vom Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Hauptversammlung soll möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres stattfinden.
(2)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Anträge für die Versammlung sind spätestens fünf Tage vorher mit kurzer Begründung bei der/dem 1. Vorsitzenden einzureichen.
(3)   In Fällen besonderer Dringlichkeit kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch kurzfristig einberufen werden; jedoch muss eine ausreichende Unterrichtung aller Mitglieder gewährleistet sein.


(4)   Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Rechnungsprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Änderung der Satzung,
5. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
6. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
7. der endgültige Ausschluss eines Mitgliedes,
8. die Auflösung des Vereins.


(5)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Zur Beschlussfassung ist einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und ausreichend, wenn das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei zweimaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6)   Die Abstimmung in der Versammlung erfolgt durch Handzeichen oder auf Antrag von mindestens sechs der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim.
(7)   Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind lediglich die ordentlichen Mitglieder und die gewählten Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 der Satzung. Ordentliche Mitglieder haben je angefangene 300 (dreihundert) Einzelmitglieder eine Stimme. Stimmenvertretung ist zulässig; sie ist dem Vorstand vor der Abstimmung schriftlich durch das vertretende Mitglied zu belegen. Jedes Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten. Das Stimmrecht eines Mitgliedsvereines ruht, falls der Beitrag nicht fristgemäß bezahlt worden ist, bis zur Nachholung der Zahlung. Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsvereine sind in der Mitgliederversammlung jeweils festzustellen.
(8)   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Verlauf der Versammlung erkennen lässt. Anträge und Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das Abstimmungsverhältnis ist anzugeben. Die Niederschrift ist von der/dem Protokollführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Das gleiche gilt für eventuelle spätere Berichtigungen.
(9)   In der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(10)   Der Vorstand kann eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder herbeiführen, wenn allen der Grund und Zweck der Abstimmung so rechtzeitig mitgeteilt wird, dass die Beantwortung bis zu einem bestimmten, gleichzeitig anzugebenden Zeitpunkt möglich ist. Auch hier gilt einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Notwendigkeit und Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist aktenkundig zu machen, die eingegangenen Stimmen sind zu den Akten zu nehmen.


§ 10   Kassenführung und Rechnungsprüfung

(1)   Die/der Schatzmeister/in erstattet der Mitgliederversammlung in der Hauptversammlung den Kassenbericht des Vorstandes.
(2)   Die Hauptversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3)   Ihnen, sind alle zur Prüfung der Kassenführung erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass sie auf der nächsten Hauptversammlung einen Prüfungsbericht erstatten können. Der Prüfungsbericht ist schriftlich niederzulegen.
(4)   Während des Geschäftsjahres können die Rechnungsprüfer/innen nach eigenem Ermessen auch unangemeldet Prüfungen vornehmen.
(5)   Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Rechnungsprüfung einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten übertragen werden, der der Hauptversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen hat. In diesem Falle kann die Wahl der Rechnungsprüfer/innen entfallen.


§ 11   Satzungsänderungen

(1)   Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, die drei Wochen vorher einzuberufen ist. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
(2)   Der Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 12   Auflösung des Verbandes

(1)   Über die Auflösung des Verbandes entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit drei Viertel der erschienenen und vertretenen Stimmen.
(2)   Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
(3)   entfällt.
(4)   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


§ 13   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom
08. Mai 1965 aufgehoben.
Kiel, den 22. November 1975

Diese Satzung wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 04.06.1988, 20.04 2002, 21.05.2005 und 21.05.2016 geändert.

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